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Lexikon - Forschung und Lehre

Forschung und Lehre

Einheit nach dem Ideal der »Humboldtschen Universitätsreform im 19. Jahrhundert, wobei ~ eine untrennbare Einheit bilden sollen.

Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind laut Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes frei. Auf dieser Grundlage beruht die inhaltliche und administrative Autonomie der Hochschulen in Deutschland: Hochschulen sollen von politischen, finanziellen und anderen Abhängigkeiten, beziehungsweise Eingriffen von außen weitgehend geschützt sein. Das heißt: Die Hochschulen regieren sich im Rahmen der Hochschulgesetze unter dem Dach eines Ministeriums selbst. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu: "Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient." (BVerfGE 47, 327 (370)

Die Freiheit von ~ ist jedoch nicht absolut, sondern abhängig von Finanzierungen, Lehrplänen, Rahmengesetzen und Parametern der modernen Massenuniversität.

Autoren: Behmel, Albrecht Letzte Änderung: Freitag den 9. Dez. 2005

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