Lexikon - Forschung und Lehre
Forschung und Lehre
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Einheit
nach dem Ideal der »Humboldtschen
Universitätsreform im 19. Jahrhundert, wobei ~ eine untrennbare
Einheit bilden sollen.
Kunst,
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind laut Artikel 5 Abs. 3 des
Grundgesetzes frei. Auf dieser Grundlage beruht die inhaltliche und
administrative Autonomie der Hochschulen in Deutschland: Hochschulen
sollen von politischen, finanziellen und anderen Abhängigkeiten,
beziehungsweise Eingriffen von außen weitgehend geschützt
sein. Das heißt: Die Hochschulen regieren sich im Rahmen der
Hochschulgesetze unter dem Dach eines Ministeriums selbst. In einem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es dazu:
"Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem
Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen,
dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und
politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite
Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten
dient." (BVerfGE 47, 327 (370)
Die Freiheit
von ~ ist jedoch nicht absolut, sondern abhängig von
Finanzierungen, Lehrplänen, Rahmengesetzen und Parametern der
modernen Massenuniversität.
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Autoren:
Behmel,
Albrecht
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Letzte Änderung: Freitag den 9. Dez. 2005 |
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